FAQ Gemeinschaftspraxis für Podologie Gonzalez

-staatlich geprüfte Podologen-

Fachpraxis für Podologie

 Podologe Kiel

FAQ 

Podologie (medizinische Fußpflege)

Die Podologie (medizinische Fußpflege oder medizinische Fußbehandlung) beschäftigt sich mit krankhaften Veränderungen der Füße. Z.B. an der Fußhaut und den Fußnägeln.
Podologische Behandlungen sollen Beschwerden lindern und Schäden an den Füßen vorbeugen.

Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, rehabilitative und therapeutische Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege dagegen ist die Ausübung der pflegerischen Maßnahmen am gesunden Fuß.

Wann zahlt die Krankenkasse eine podologische Behandlung?

Die podologische Behandlung von Fußschäden, die durch Diabetes mellitus, Nervenschäden oder Rückenmarksverletzungen verursacht wurden, wird bis auf einen Eigenanteil von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Für eine ambulante Behandlung in einer podologischen Praxis ist ein ärztliches Rezept erforderlich. Ein erstes Rezept beinhaltet bis zu drei Behandlungen, die man im Abstand von 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Bei einem Folgerezept können es dann bis zu sechs Behandlungen sein.

Die podologische Behandlung

Der Beruf des Podologen zählt zu den nicht ärztlichen Heilberufen. Die Voraussetzung zum Führen dieser Berufsbezeichnung ist eine mindestens zweijährige Ausbildung, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.

Bei den podologischen Maßnahmen handelt es sich um die Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß mit dem Ziel der Wiederherstellung und Verbesserung der Füße.

Folgende Maßnahmen fallen darunter:

-Abtragen übermäßiger Schwielen und Hornhaut

-Nagelbehandlungen wie professionelles Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel

-Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Warzen und Hühneraugen

-Druck und Reibungsschutz als Maßnahme zur Entlastung schmerzhafter Stellen und Anfertigen individueller, langlebiger Druckentlastungen

-Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln

-Nagelprothetik

-Nagelpilzbehandlung

-Anfertigung von Orthosen

Nach jeder Behandlung säubern und wischen wir den Fußboden mit einem Desinfektionsmittel, sodass Sie vor Infektionen geschützt sind.

Nicht erlaubt - Kompressionstrümpfe

Das an- oder ausziehen von Kompressionsstrümpfen, ist ein problematisches Themenbereich. Der Gesetzgeber regelt klar und deutlich, dass ab Kompressionsklasse Zwei eine Behandlungspflege der Leistungsgruppe Eins vorliegt und diese nur durch fachlich geschultes Personal durchgeführt werden darf. Wir als Podologen dürfen nicht im Bereich der Kompressionstherapie arbeiten, weil diese nicht eine Komponente des Ausbildungsplans eines Podologen ist. D.h. wir dürfen die Kompressionsstrümpfe weder an- noch ausziehen. Kommt es zu Verletzungen am Patienten, verweigert unsere Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung.

Instrumentenhygiene

Die Podologen unterliegen strengen Hygienerichtlinien. Unsere Behandlungsinstrumente werden mit großer Sorgfalt aufbereitet.

Die benutzten Instrumente werden im Ultraschallbad in einer bakteriziden und viruziden Desinfektionslösung aufbereitet und anschließend getrocknet. Des Weiteren werden sie eingeschweißt und in einem B-Autoklaven bei 134 Grad sterilisiert.

Die Abrechnung mit Krankenkassen

Unsere Gemeinschaftspraxis Gonzalez ist der aufgrund entsprechender Zulassung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsbefugt. Die Voraussetzung dafür ist eine, durch einen Arzt ausgestellte, Heilmittelverordnung für folgende Leistungen, die lediglich im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms verschrieben wird:

-Podologische Komplexbehandlung
-Hornhautabtragung, Hornhautbearbeitung
-Nagelbearbeitung

Aufgrund der Heilmittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen dürfen wir eine kassenärztliche Behandlung nur ausführen, wenn die Verordnung richtig ausgefüllt vorliegt.

Wichtig sind diese wesentlichen Punkte:

– Das Ausstellungsdatum muss maximal 28 Tage vor dem Behandlungstermin liegen, oder das vorgesehene Behandlungsdatum muss als spätester Behandlungstermin eingetragen werden.

– Das Heilmittel muss mit der Diagnose übereinstimmen.

– Bei der „podologischen Komplexbehandlung“ ist als Indikationsschlüssel „Dfc“ einzutragen.
– Im Feld „Diagnose/Leitsymptomatik“ muss „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Antipathie“ eingetragen werden.

– Falls ein Wagnerstadium angegeben wird muss es mit „0″ angegeben werden.

– Seit dem 1. Juni 2014 muss im Feld „Diagnose / Leitsymptomatik“ ein ICD-10 Code angegeben werden! Der GK Spitzenverband informierte in einem Rundschreiben darüber, dass ausschließlich die folgenden ICD-10 Schlüssel für die Verordnungen von Podologie einschlägig sind: E10-E14 mit dem Nachsatz .74 / oder .75. Alle anderen ICD-10 Schlüssel sind nicht gültig.

– Die Frequenz beträgt nach den Richtlinien der Gestzlichen Krankenkassen 4-6 Wochen. Jede andere Frequenz muss vom Arzt begründet werden.

Termine absagen

Sie können jeden Termin bis zu 48 Stunden (2 Werktage) vor Behandlungsbeginn absagen.
Bei einem kurzfristig abgesagten Termin stellen wir eine Ausfallrechnung sofern es uns nicht gelingt den Termin mit anderen Patienten zu besetzen. Dies gilt auch für Patientinnen und Patienten, die eine Kostenübernahme für eine Heilmittelverordnung haben.

Die gesetzlichen Kassen übernehmen nur die Kosten für die durchgeführten Behandlungsterminen. Genau dieses Vorgehen hat der Gesetzgeber in § 615 S.1 BGB festgelegt.